Außerbetriebsetzung: das Fahrzeug ordnungsgemäß abmelden
Die Außerbetriebsetzung nach § 14 FZV beendet die Zulassung eines Fahrzeugs — bei Veräußerung, vorübergehender Stilllegung oder Verwertung. Mit dem Tag der Außerbetriebsetzung enden Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungspflicht; die Behörde unterrichtet Zollverwaltung und Versicherer von Amts wegen.
Gebühren der Außerbetriebsetzung
Brutto. Vollständige Übersicht: Gebührenübersicht.
Diese Angaben benötigt der digitale Antrag
| Nachweis | Hinweis |
|---|---|
| Zulassungsbescheinigung Teil I | Mit freigelegtem Sicherheitscode (Dokumente ab 2015) |
| Beide Kennzeichenschilder | Die Sicherheitscodes der Stempelplaketten werden freigelegt und erfasst |
| Ausweisdokument des Halters | Fotokopie genügt |
| Verwertungsnachweis | Nur bei Verwertung: Bescheinigung des zertifizierten Demontagebetriebs |
Sind die Sicherheitscodes nicht vorhanden (ältere Dokumente oder Plaketten ohne Code), teilt Ihnen der Antrag dies vor der Zahlung mit.
Häufige Fragen
Wann enden Steuer- und Versicherungspflicht?
Mit dem Tag der Außerbetriebsetzung. Die Zulassungsbehörde unterrichtet die Zollverwaltung (Kraftfahrzeugsteuer) und Ihren Versicherer von Amts wegen; zu viel entrichtete Steuer wird anteilig erstattet.
Kann das Kennzeichen für eine spätere Wiederzulassung reserviert werden?
Ja, auf Antrag wird das Kennzeichen für Sie reserviert — etwa für die Wiederzulassung nach der Winterpause oder für ein Folgefahrzeug. Die Reservierung erklären Sie direkt im Antrag.
Wie lange darf das Fahrzeug außer Betrieb bleiben?
Bis zu 7 Jahre. Danach gilt das Fahrzeug als endgültig außer Betrieb gesetzt und eine erneute Zulassung erfordert eine Begutachtung nach § 21 StVZO.
Außerbetriebsetzung jetzt beantragen
In wenigen Minuten erfasst — Steuer und Versicherung enden mit dem Tag der Abmeldung.