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Außerbetriebsetzung: das Fahrzeug ordnungsgemäß abmelden

Die Außerbetriebsetzung nach § 14 FZV beendet die Zulassung eines Fahrzeugs — bei Veräußerung, vorübergehender Stilllegung oder Verwertung. Mit dem Tag der Außerbetriebsetzung enden Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungspflicht; die Behörde unterrichtet Zollverwaltung und Versicherer von Amts wegen.

Gebühren der Außerbetriebsetzung

Servicegebühr19,90 €
Amtliche Gebühr (GebOSt Nr. 224.1)7,10 €
Gesamt27,00 €
Mit Verwertungsnachweis (Nr. 224.2)36,80 € gesamt

Brutto. Vollständige Übersicht: Gebührenübersicht.

Voraussetzungen

Diese Angaben benötigt der digitale Antrag

NachweisHinweis
Zulassungsbescheinigung Teil IMit freigelegtem Sicherheitscode (Dokumente ab 2015)
Beide KennzeichenschilderDie Sicherheitscodes der Stempelplaketten werden freigelegt und erfasst
Ausweisdokument des HaltersFotokopie genügt
VerwertungsnachweisNur bei Verwertung: Bescheinigung des zertifizierten Demontagebetriebs

Sind die Sicherheitscodes nicht vorhanden (ältere Dokumente oder Plaketten ohne Code), teilt Ihnen der Antrag dies vor der Zahlung mit.

Fragen zur Außerbetriebsetzung

Häufige Fragen

Wann enden Steuer- und Versicherungspflicht?

Mit dem Tag der Außerbetriebsetzung. Die Zulassungsbehörde unterrichtet die Zollverwaltung (Kraftfahrzeugsteuer) und Ihren Versicherer von Amts wegen; zu viel entrichtete Steuer wird anteilig erstattet.

Kann das Kennzeichen für eine spätere Wiederzulassung reserviert werden?

Ja, auf Antrag wird das Kennzeichen für Sie reserviert — etwa für die Wiederzulassung nach der Winterpause oder für ein Folgefahrzeug. Die Reservierung erklären Sie direkt im Antrag.

Wie lange darf das Fahrzeug außer Betrieb bleiben?

Bis zu 7 Jahre. Danach gilt das Fahrzeug als endgültig außer Betrieb gesetzt und eine erneute Zulassung erfordert eine Begutachtung nach § 21 StVZO.

Außerbetriebsetzung jetzt beantragen

In wenigen Minuten erfasst — Steuer und Versicherung enden mit dem Tag der Abmeldung.

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