Umschreibung: Halterwechsel und Anschriftenänderung
Die Umschreibung ändert die Eintragungen zum Halter oder zur Anschrift in den Fahrzeugpapieren — erforderlich nach dem Erwerb eines zugelassenen Fahrzeugs oder nach einem Wohnsitzwechsel. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung verlangt die Änderung unverzüglich; das bisherige Kennzeichen kann bundesweit beibehalten werden.
Gebühren der Umschreibung
Brutto. Die zutreffende amtliche Gebühr wird vor der Zahlung ausgewiesen.
Anschriftenänderung nach Umzug
Bleibt der Halter identisch, wird lediglich die Anschrift fortgeschrieben. Innerhalb desselben Zulassungsbezirks beträgt die amtliche Gebühr 11,90 €; beim Wechsel in einen anderen Bezirk 27,80 €. Das Kennzeichen bleibt auf Wunsch in beiden Fällen bestehen.
Halterwechsel nach Erwerb
Beim Erwerb eines zugelassenen Fahrzeugs wird es auf den neuen Halter umgeschrieben. Zusätzlich erforderlich: die eVB-Nummer Ihrer eigenen Versicherung, die Zulassungsbescheinigung Teil II sowie eine gültige Hauptuntersuchung. Ist das Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt, handelt es sich um eine Wiederzulassung.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss umgeschrieben werden?
Die FZV verlangt die Änderung „unverzüglich“ — also ohne schuldhaftes Zögern. Wer die Umschreibung unterlässt, riskiert ein Verwarnungsgeld und Zustellungsprobleme bei behördlichen Schreiben.
Kann das bisherige Kennzeichen beibehalten werden?
Ja. Die bundesweite Kennzeichenmitnahme gilt seit 2015 für Umzug und Halterwechsel gleichermaßen; die Beibehaltung wird im Antrag erklärt. Alternativ kann ein neues oder ein Wunschkennzeichen zugeteilt werden.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Zulassungsbescheinigung Teil I (bei Halterwechsel auch Teil II) mit Sicherheitscodes, Ausweisdokument, SEPA-Mandat für die Kraftfahrzeugsteuer sowie beim Halterwechsel die eVB-Nummer und der Nachweis der Hauptuntersuchung. Die vollständige Übersicht enthält die Seite Verfahren.
Umschreibung jetzt beantragen
Digital, bundesweit, mit Kennzeichenmitnahme — ohne Termin bei der Behörde.