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Wiederzulassung: außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erneut zulassen

Die Wiederzulassung ist das Verfahren, mit dem ein abgemeldetes Fahrzeug erneut zum Verkehr zugelassen wird — auf denselben oder einen neuen Halter. Über das Bundeszulassungsportal kostet sie 79,99 € inklusive aller amtlichen Gebühren.

Redaktion Bundeszulassungsportal · Zuletzt geprüft:

Überblick

Welche Eckdaten gelten für die Wiederzulassung?

Die Wiederzulassung wird nach § 29 FZV internetbasiert beantragt; die Voraussetzungen regelt § 16 Abs. 2 FZV.

Verfahrensübersicht
MerkmalAngabe
Rechtsgrundlage§ 16 Abs. 2 und § 29 FZV
ZuständigZulassungsbehörde am Wohnsitz des Halters
Festpreis79,99 € inklusive aller amtlichen Gebühren
Hauptuntersuchunggültig oder vorher nachzuholen
Fahren vor Plakettenzustellunglängstens 14 Tage mit Ausdruck (§ 31 FZV)
Nachweise

Welche Nachweise verlangt die Wiederzulassung?

Grundsätzlich sind beide Teile der Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Teil II entfällt nur, wenn derselbe Halter das bisherige Kennzeichen behält (§ 16 Abs. 2 FZV).

NachweisHinweis
Zulassungsbescheinigung Teil I mit Sicherheitscodestets erforderlich
Zulassungsbescheinigung Teil II mit Sicherheitscodeentfällt bei gleichem Halter und Kennzeichen
eVB-Nummerdes künftigen Halters
Hauptuntersuchunggültiger Nachweis
Ausweisdokument (Foto)keine eID erforderlich
SEPA-Lastschriftmandat§ 13 KraftStG
Fragen zur Wiederzulassung

Häufige Fragen

Wird das frühere Kennzeichen wieder zugeteilt?

Wenn es nach der Außerbetriebsetzung reserviert wurde und die Reservierung noch läuft. Die Reservierung ist auf längstens zwölf Monate ab Außerbetriebsetzung begrenzt (§ 16 Abs. 1 Satz 5 FZV).

Ist eine abgelaufene Hauptuntersuchung ein Hindernis?

Ja, wenn zwischenzeitlich eine Untersuchung fällig gewesen wäre. Dann ist die Hauptuntersuchung vor der Wiederzulassung nachzuholen (§ 16 Abs. 2 FZV).

Gilt die Wiederzulassung auch für gekaufte, abgemeldete Fahrzeuge?

Ja. Beim neuen Halter sind Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie die eigene eVB-Nummer erforderlich. Der Festpreis bleibt 79,99 €.

Wann ist die Wiederzulassung nicht digital möglich?

Sind die Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht und liegen keine Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung vor, ist § 21 StVZO anzuwenden (§ 16 Abs. 2 FZV). Dieses Verfahren läuft bei der Behörde vor Ort.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Angaben auf dieser Seite sind am Originaltext der Vorschriften geprüft (Stand 13. September 2026).

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