Wiederzulassung: ein stillgelegtes Fahrzeug erneut zulassen
Die Wiederzulassung setzt ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erneut in den Verkehr — mit bisherigem oder neuem Halter. Sie ist bis zu 7 Jahre nach der Außerbetriebsetzung ohne erneute Begutachtung möglich; Voraussetzung sind eine gültige Hauptuntersuchung und ein neuer Versicherungsnachweis (eVB).
Gebühren der Wiederzulassung
Brutto. Die zutreffende Gebühr wird vor der Zahlung ausgewiesen.
Was vor dem Antrag vorliegen muss
- Gültige Hauptuntersuchung — bei abgelaufener HU ist zunächst die Prüfstelle aufzusuchen (Überführung z. B. mit Kurzzeitkennzeichen, GebOSt Nr. 247: 13,10 €)
- eVB-Nummer der Kfz-Haftpflichtversicherung
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II mit Sicherheitscodes
- Nachweis der Außerbetriebsetzung
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
Liegt die Außerbetriebsetzung mehr als 7 Jahre zurück, ist das Fahrzeug endgültig aus dem Register gelöscht; die erneute Zulassung erfordert dann eine Begutachtung nach § 21 StVZO. Ob Ihr Fahrzeug betroffen ist, wird vor der Zahlung geprüft.
Häufige Fragen
Kann das frühere Kennzeichen erneut zugeteilt werden?
Ja, sofern es bei der Außerbetriebsetzung reserviert wurde. Andernfalls wird ein neues Kennzeichen zugeteilt; auch ein Wunschkennzeichen kann beantragt werden.
Ist die Wiederzulassung mit Halterwechsel möglich?
Ja — etwa nach dem Erwerb eines abgemeldeten Fahrzeugs. Die amtliche Gebühr beträgt in diesem Fall 27,80 € (GebOSt Nr. 221.2); zusätzlich sind Zulassungsbescheinigung Teil II und Ihre eigene eVB-Nummer erforderlich.
Wiederzulassung jetzt beantragen
Digital erfasst, in der Regel am selben Werktag eingereicht.